AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ulmer Nahrungsmittel GmbH

§ 1

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich zwischen uns und dem Besteller. Sie gelten insbesondere für sämtliche zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller und uns abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder ergänzende Vorschriften enthalten.

§ 2

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus unserer Rechnung.
  2. Beschreibungen unserer Ware sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns Änderungen der Ware bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unangemessen beeinträchtigt werden dürfen.
  3. Maßstab für die Angemessenheit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den Wert, die Einsatzfähigkeit oder Verkaufsfähigkeit der Ware, auf unserer Seite technische, insbesondere produktionstechnische und lebensmittelrechtliche Erfordernisse.
  4. Offensichtliche Schreib- Druck- und Rechenfehler berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§ 3

  1. Angaben über Lieferfrist/Liefertermin sind unverbindlich, soweit nicht die Lieferfrist/der Liefertermin verbindlich zugesagt wurden.
  2. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, so ist ihr Beginn hinausgeschoben, solange nicht alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind und der Besteller eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat. Die Lieferfrist kann nur eingehalten werden, wenn der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt. Sie ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.
  3. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten. Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörungen des Betriebes im ganzen oder wichtiger Abteilungen, durch Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  4. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens drei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen.

§ 4

  1. Der Besteller hat den am Liefertag gültigen Listenpreis bzw. den bei der Auftragserteilung individuell vereinbarten Preis zu bezahlen. Änderungen der Listenpreise werden 4 Wochen vor Gültigkeit bekanntgegeben.
  2. Unsere Preise verstehen sich frei Bestimmungsort BRD, die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Besteller zusätzlich zu tragen. Unsere Preise schließen Verpackungsmaterial ein, das nicht zurückgenommen wird.
  3. Bei Aufträgen unter einem Warenwert von € 500,00 nach GH-Preisliste erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe der anfallenden Kosten.
  4. Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich unsere Preise frei deutsche Grenze. Der Besteller trägt Zoll- und Zollbehandlungskosten. Im Übrigen gelten die Abs. 2. und 3. entsprechend.

§ 5

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto 14 Tage ab Rechnungsdatum. Wir stellen unsere Forderungen auf den Tag aus, an dem die Ware das Werk verlässt bzw. bei Selbstabholung für den Besteller bereitgestellt wird.
  2. Andere Zahlungsmittel als Bargeld, Scheck und Überweisung nehmen wir nicht an. Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Es besteht keine Verpflichtung, Schecks in Zahlung zu nehmen. Für eine Annahme bedarf es einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Die Annahme geschieht im Übrigen lediglich erfüllungshalber, sowie unter Berechnung der Inkasso- und Discountspesen. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden und auf Zinsen oder Kosten anzurechnen.
  3. Mit Eintritt der Fälligkeit gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
  4. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen 24 Stunden zu verlangen und gestundete oder noch nicht fällige Forderungen aus anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. Leistet der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheit nicht oder nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Letzteres gilt auch bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie bei Zahlungsunfähigkeit.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind, Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
  6. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. Für Teillieferungen können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert
  7. Unsere Mitarbeiter im Außendienst haben keine Inkasso-Vollmacht.

§ 6

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt selbst dann, wenn wir die Kosten des Versands übernehmen. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Überlassung von Werbematerial oder die Regalpflege übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
  2. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.
  3. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
  4. Bei Lieferung auf Euro-Pool-Paletten ist der Besteller verpflichtet, bei Auslieferung der Ware im Tauschwege die gleiche Zahl unbeschädigter Leerpaletten zur Verfügung zu stellen, die in Größe, Bauart und Verwendbarkeit denjenigen Paletten entsprechen, auf denen die Ware geliefert wurde. Werden Tauschpaletten nicht oder unvollständig zurückgegeben, so sind wir berechtigt, den Besteller mit den Wiederbeschaffungskosten zu belasten.
  5. Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Ware, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen.
  6. Leisten Mitarbeiter der von uns eingesetzten Transportmittel beim Entladen dem Besteller Hilfe, so haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit.

§ 7

  1. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware oder angelieferte Ware nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, ihm entweder eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder ihm die Ware sofort in Rechnung zu stellen und zu seinen Lasten und auf sein Risiko einzulagern. Davon unberührt bleiben unsere Rechte, unter Voraussetzungen des § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so können wir 20 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Besteller nicht gemäß § 3 Abs. 5 fristgemäß abruft. In diesem Fall haben wir zusätzlich das Recht, die Ware nach Ablauf der Nachfrist zu versenden.

§ 8

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn haben. Das gilt auch für Verkäufe im Streckengeschäft, die wir im Namen und auf Rechnung des Großhändlers durchführen.
  2. Der Besteller darf Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet.
  3. Der Besteller darf Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht (Vorhaltsware), im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sein denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch nicht einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorhaltsware enthalten sind. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorhaltsware bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Erhält der Kunde für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig zu verwahren. Im Übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
  4. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
  5. Der Besteller hat uns sofort Anzeige zu machen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Besteller zu erstatten.
  6. Solange unser Eigentum an den gelieferten Waren besteht, sind diese vom Käufer gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer- Einbruch- Diebstahl- und Transportgefahr sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen der Versicherer tritt der Käufer hiermit im voraus an uns zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkaufsforderung ab.

§ 9

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns davon unverzüglich Anzeige zu machen. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Übergabe auf Vollständigkeit (Art und Menge) zu prüfen und auf unserem Lieferschein den Empfang zu bestätigen. Die vorstehenden Regelungen gelten dabei auch, wenn der Besteller nicht schon gemäß § 377, 378 HGB zur Untersuchung und Rüge verpflichtet ist.
  2. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, gelieferte Ware einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen, sofern die Ware weiterverarbeitet werden soll.

§ 10

  1. Bei Mängeln der Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Wunsch die Ware an uns auf unsere Kosten zurückzusenden. Ersetzte Ware wird unser Eigentum
  2. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertragspreises zu verlangen, wenn
    – die Ersatzlieferung unmöglich ist,
    – uns die Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt,
    – wir die Ersatzlieferung verweigern oder
    – wir die Ersatzlieferung schuldhaft verzögern.
  3. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, und zwar auch für den Schaden, der durch eine zu späte Ersatzlieferung entsteht, sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen. Der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs gilt nicht, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
  4. Eine Haftung für Folgeschäden d. h. für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, aus entgangenem Gewinn usw. ist ausgeschlossen, soweit wir nicht wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft der Ware auch für Folgeschäden einzustehen haben.
  5. Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen, insbesondere bei zu großer Feuchtigkeit und zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen, verursacht werden, haften wir nicht.

§ 11

Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeiten sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen. Dieser Haftungsbeschluss gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung, insbesondere nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12

  1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform
  2. Erfüllungsorte für die Leistungen beider Vertragspartner ist D-89079 Ulm
  3. Für das Vertragsverhältnis und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Kaufgesetze.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess ist D-89079 Ulm, wenn der Besteller Vollkaufmann, ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorherein bedacht. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Bedingungen normierten Maße der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36, 37 VSBG)

Wir sind nicht bereit an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

Stand: August 2018